Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Misu Bauelemente GmbH
Eingetragene Geschäftsanschrift: Süderstraße 57b, 26802 Moormerland
Büro und Lager: Fritz-Liebsch-Straße 23A, 26723 Emden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Misu Bauelemente GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung, den Handel, die Montage, die Wartung und die Reparatur von Bauelementen, insbesondere Fenstern, Haustüren, Innentüren, Dachfenstern, Rollläden, Raffstoren, Insektenschutz, Plissees, Markisen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Garagentoren und Zäunen, sowie über sonstige vom Auftragnehmer angebotene Leistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Werbemitteln stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Bindungsfrist von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(3) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Auftrags durch beide Parteien oder durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Mündliche Individualabreden bleiben unberührt; aus Beweisgründen sollen sie in Textform bestätigt werden.
(4) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich.
§ 3 Aufmaß, Planung und Leistungsumfang
(1) Grundlage der Fertigung und Montage ist das vom Auftragnehmer erstellte Aufmaß. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für das Aufmaß erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Bestand, Konstruktion und geplanten baulichen Veränderungen.
(2) Erfolgt die Fertigung vereinbarungsgemäß ausschließlich auf Grundlage von Maßangaben des Auftraggebers, trägt dieser das Risiko für daraus entstehende Maßabweichungen und Mehrkosten, soweit der Auftragnehmer die Angaben nicht zu prüfen hatte und keine offensichtlich erkennbaren Fehler oder sonstigen vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände vorliegen.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, insbesondere Maler-, Putz-, Verkleidungs-, Elektro- und Trockenbauarbeiten, das Anpassen von Innen- und Außenfensterbänken, Rollladenkästen, Jalousien und Sonnenschutzanlagen sowie die Entsorgung von Altbaustoffen, sind nicht Vertragsbestandteil und werden gesondert vergütet.
(4) Handelsübliche und technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung und Oberfläche, insbesondere bei Holz, Beschichtungen und Glas, stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Für Glaserzeugnisse gelten die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen.
(5) Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen der Ausführung, die auf Verbesserungen der Technik oder Vorgaben des Herstellers beruhen, bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Abnahme der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen.
(3) Soweit im individuellen Angebot transparent ausgewiesen und vereinbart, kann die Vergütung projektbezogen gestaffelt werden. In Betracht kommen insbesondere 50 Prozent nach Auftragsbestätigung und 50 Prozent nach Lieferung bzw. Abnahme oder bei mehrstufigen Projekten 50 Prozent nach Auftragsbestätigung, 30 Prozent nach Lieferung und 20 Prozent nach Abnahme. Eine vollständige Vorauszahlung gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Für eigens angefertigte oder gelieferte Bauelemente kann eine Abschlagszahlung verlangt werden, wenn dem Auftraggeber Eigentum an den Bauelementen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
(5) Bei einem Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB darf der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur bis zu einer Gesamthöhe von 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen verlangen (§ 650m Abs. 1 BGB). Dem Auftraggeber steht eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu (§ 650m Abs. 2 BGB).
(6) Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; bei Unternehmern zusätzlich nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Ausführungsfristen und Termine
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.
(2) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 6 sowie die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Witterungseinflüsse, behördliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Umstände.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzug des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass
- die Montagestelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und montagebereit ist,
- ausreichend befestigte Stellflächen für Fahrzeuge sowie Lagerflächen für Material in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen,
- Strom- und Wasseranschlüsse sowie eine ausreichende Beleuchtung kostenfrei zur Verfügung stehen,
- Möbel, Gardinen, Bodenbeläge, Pflanzen und sonstige empfindliche Gegenstände im Montagebereich entfernt oder gesichert sind,
- notwendige behördliche Genehmigungen sowie erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen und
- der Auftragnehmer über die Lage verdeckt geführter Leitungen informiert wird.
(2) Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten und entstehen dem Auftragnehmer dadurch Mehraufwendungen oder Wartezeiten, kann der Auftragnehmer diese nach den vereinbarten oder ortsüblichen Stundensätzen gesondert berechnen. Für Schäden an nicht angezeigten verdeckten Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.
(3) Wird ein vereinbarter Montagetermin vom Auftraggeber nicht wenigstens drei Werktage vorher abgesagt oder ist die Montage aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, kann der Auftragnehmer die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehraufwendungen, Wartezeiten und Kosten der vergeblichen Anfahrt berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.
§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme erfolgt in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung gemeinsam vor Ort. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem etwaige Vorbehalte festzuhalten sind.
(3) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, wenn er zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde.
(4) Die Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die Abnahme nicht, kann jedoch als Indiz für die Abnahmereife gewertet werden.
§ 8 Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei reinen Lieferverträgen ohne Montage geht die Gefahr mit Übergabe der Ware über; ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen über.
(2) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verbindung mit einem Grundstück oder Bauwerk gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrags- bzw. Kaufrechts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
- bei Bauwerken und bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre ab Abnahme,
- bei sonstigen Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme und
- bei reinen Warenlieferungen ohne Montage zwei Jahre ab Ablieferung.
(3) Gegenüber Unternehmern wird die Verjährungsfrist bei reinen Warenlieferungen ohne Montage auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt. Ausgenommen sind insbesondere Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und gesetzliche Rückgriffsansprüche.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
(5) Keine Mängel sind Schäden, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, fehlender oder unzureichender Wartung und Pflege, eigenmächtigen Änderungen oder Reparaturen, Gewalteinwirkung, ungeeigneten baulichen Gegebenheiten oder einer vom Auftraggeber vorgegebenen Ausführungsart beruhen. Kondenswasserbildung infolge unzureichender Lüftung nach dem Einbau dichter Bauelemente stellt keinen Mangel dar, wenn der Auftragnehmer auf das erforderliche Lüftungsverhalten hingewiesen hat.
(6) Bei Werkleistungen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung und wählt zwischen Beseitigung des Mangels und Herstellung eines neuen Werkes, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Bei Kaufverträgen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Nacherfüllungsrechte zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(7) Eine Garantie besteht nur, soweit sie ausdrücklich in Textform übernommen wurde. Herstellergarantien bleiben davon unberührt und bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11 Kündigung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 BGB).
(2) Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
(3) Bereits gefertigte, anderweitig nicht verwendbare Sonderanfertigungen werden bei der Berechnung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird. Für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB wird die hierfür gesetzlich vorgesehene Belehrung gesondert erteilt.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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